Vor der Eherechtsreform im Jahr 1976 ließ das Namensrecht nur eine Form der Namensänderung zu: die Ehefrau musste den Namen ihres Mannes annehmen, der dann auch der Familienname, das heißt, der Name der gemeinsamen Kinder wurde. Von dieser Regelung gab es nur sehr eingeschränkte Ausnahmen wie beispielsweise das Führen des Geburtsnamens als Künstlernamen.

 

Glückliche Braut

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Inzwischen gibt es für heiratende Paare mehrere Möglichkeiten

 

– Beide können ihren ursprünglichen Namen behalten: In diesem Fall muss für alle gemeinsamen Kinder ein einheitlicher Familienname festgelegt werden, der spätestens einen Monat nach Geburt angemeldet werden muss.
– Die Frau kann auch weiterhin den Namen ihres Mannes annehmen – dies ist immer noch die häufigste Variante – oder der Mann den Namen seiner Frau.
– Des Weiteren gibt es für einen der beiden Partner die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu tragen, und zwar nur für denjenigen, dessen ursprünglicher Name nicht der Familienname ist. Dieser kann den eigenen Namen dem Familiennamen voranstellen oder ihn an diesen anhängen. Ein Doppelname kann niemals Familienname werden (Ausnahme: der ursprüngliche, in der Geburtsurkunde vermerkte Name ist bereits ein Doppelname), um ellenlange Namenskombinationen zu verhindern, die nach einigen Generationen dann auf kein Formular mehr passen würden – wenn z.B. Frau Schmitt-Meier Herrn Müller-Lüdenscheid heiratet.

 

Der Ehe- beziehungsweise Familienname wird bei der standesamtlichen Trauung angegeben; die Heiratspapiere werden dann bereits mit dem gegebenenfalls neuen Namen unterzeichnet. Derjenige, der seinen Namen ändern will, sollte also bereits vorher schon mal die neue Unterschrift üben, um diese dann auch mit eventuell vor Aufregung zitternden Händen auf Anhieb hinzubekommen. Im Falle einer Scheidung hat man die Möglichkeit, den Ehenamen weiterzuführen oder wieder seinen aufgegebenen Geburtsnamen anzunehmen. Seit einigen Jahren darf nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch ein in erster Ehe erworbener und nach der Scheidung beibehaltener Name zum neuen Familien- bzw. Ehenamen der zweiten Ehe bestimmt werden, auch wenn Befürchtungen bestehen, dass dies zu missbräuchlicher Weitergabe beliebter Namen wie Adelstiteln führen könnte.

 

Beachten sollte man, dass die eigene Namensänderung bei einer Scheidung relativ einfach und von den Kosten her überschaubar durchzuführen ist. Die Kosten sind von der Anzahl der zu ändernden Papiere (Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.) abhängig; die Gebühr des Standesamtes für die eigentliche Namensänderung ist gering. Seinen Geburtsnamen kann man übrigens nach auch nach mehrmaligen Scheidungen immer wieder annehmen. Bei Kindern ist die Sache komplizierter; nach Vollendung des 5. Lebensjahres muss das Kind selbst einer gewünschten Namensänderung zustimmen, ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss diese Einwilligung höchstpersönlich erfolgen. Das neue Namensrecht hat vielleicht nicht gerade die Namensregelung im Falle einer Eheschließung bzw. -scheidung vereinfacht, es trägt aber der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau Rechnung und hat definitiv den Gestaltungsspielraum beim Familiennamen erweitert, auch wenn auf diese Weise nicht unbedingt alle Familienmitglieder den gleichen Namen tragen.

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